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Die neuesten Infos

Aktuelle Steuer News und gesetzliche Bestimmungen

Für Sie gelesen!

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Neu und Aktuell: Aktuelles

Inflationsprämie

Die Steuerfreie Inflationsprämie in Höhe von 3000 € kann noch bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden.
Der Gesamtbetrag kann gestückelt oder auch gekürzt werden und jeder Arbeitnehmer (auch Minijobber) dürfen dies erhalten.
Dieser Spielraum obliegt dem Arbeitgeber.

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Das kann der Arbeitgeber zahlen:

Essenszuschuss: 103,50 € monatlich steuerfrei
600€ als Gesundheitsvorsorge: Massage, Yoga, Sport
Bis zu 156 € als Urlaubszuschuss: +104 € für Ehepartner, +52 € pro Kind
50 € als Zuschuss für Internet
Zuschuss für Kinderbetreuung: In voller Höhe steuerfrei, für nicht schulpflichtige Kinder
50 € als Gutschein monatlich: Einkaufen, Tanken, etc.

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Das bringt richtig Geld bei der Steuererklärung

Beiträge KV und PV, Haftpflicht- und RV, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer, eigene Berufsausbildung, usw.
Werbungskosten: Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Reinigungskosten, usw.
Handwerkerleistungen: Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, usw.

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Mindestlohn

Der Mindestlohn soll zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde steigen. Zwölf Monate später auf 12,82 Euro. So lautet der Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bundesarbeitsminister Heil kündigte an, die Bundesregierung werde die Empfehlung umsetzen. (Bundesregierung.de)

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Welche Fahrtkosten lassen sich absetzen?

In der Steuererklärung lassen sich die unterschiedlichsten Kosten ansetzen. Dabei werden oft die dazugehörigen Fahrtkosten vergessen:

  • Fahrtkosten zum Arzt 

  • Doppelte Haushaltsführung: Für die erste und letzte Fahrt  (Familienheimfahrten einmal pro Woche)

  • Fortbildung: Fahrtkosten zu einer beruflichen Fortbildung

  • Arbeitsmittel: Fahrten des Arbeitnehmers, um etwa einen beruflich genutzten Schreibtisch oder Fachliteratur zu kaufen

  • Reisekosten (Parkgebühren und Unfallkosten)

  • Bewerbung: Die Fahrt zum Vorstellungsgespräch

  • Umzug: Abzugsfähig sind die Fahrtkosten für einen beruflich veranlassten Umzug (auch die Fahrten für Suche und Besichtigung)

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Photovoltaik

NIEDER MIT DER UMSATZSTEUER . . .

Planen Sie den Kauf einer Photovoltaikanlage? Dann können Sie sich vermutlich über eine günstigere Rechnung freuen. Denn: Ab 01.01.2023 entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent für alle Photovoltaikanlagen. Das gilt für den Kauf, die Lieferung und die Installation von

• Solarmodulen,

• allen Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden (wie Wechselrichter),

• Batteriespeichern.

Wichtig: Die Abschaffung der Umsatzsteuer soll zwar in erster Linie den Endverbraucher finanziell unterstützen. Die Lieferanten sind aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Steuersenkung an ihre Kunden weiterzugeben.

Wer eine Photovoltaik-Anlage besitzt, kann sich über eine weitere Steuerbefreiung freuen. Denn auch die Einkommensteuer ist Geschichte – zumindest bei dem Verkauf von selbst erzeugtem Solarstrom. Das gilt sogar schon rückwirkend ab dem Jahr 2022. Das hat nicht nur einen finanziellen Vorteil. Auch der bürokratische Aufwand sinkt deutlich – denn Sie müssen für Ihren verkauften Strom keine Gewinne ermitteln und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen. Für die Steuerbefreiung müssen Sie auch keinen Antrag auf Liebhaberei mehr stellen.

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WERBUNGSKOSTEN-PAUSCHALE

Jedem Arbeitnehmer steht die Werbungskosten-Pauschale zu. Das Finanzamt rechnet sie automatisch an – Sie müssen sie also nicht beantragen. Bis zum Jahr 2021 gab es pauschal 1.000 Euro für Werbungskosten. Zum 01.01.2022 wurde die Pauschale auf 1.200 Euro erhöht. Zum Jahreswechsel gab es eine weitere – wenn auch eher geringe – Erhöhung auf 1.230 Euro.

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HOMEOFFICE-PAUSCHALE

Auch bei der Homeoffice-Pauschale gibt es einige – erfreuliche – Neuerungen. Die Tagespauschale wird von 5 Euro auf 6 Euro erhöht. Dazu kommt, dass sie nicht mehr für höchsten 120 Tage, sondern für 210 Arbeitstage genutzt werden kann. Dadurch erhöht sich bei der Homeoffice-Pauschale der jährliche Höchstbetrag auf 1.260 Euro.

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Arbeitszimmer

Ist Ihr Arbeitszimmer ein eigener Raum – in dem Sie auch wirklich nur arbeiten – und bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit? Dann können Sie entweder die tatsächlichen Kosten absetzen oder eine Pauschale von 1.260 Euro wählen.
Info: Die Pauschale von 1.260 Euro ist personenbezogen. Arbeiten Sie und Ihr Partner gemeinsam im Homeoffice, kann jeder von Ihnen die Pauschale in voller Höhe absetzen.

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 Betriebliche Veranstaltungen - Allgemein


(§ 19 Abs. 1 Nr 1a EStG)

Betriebe dürfen zwei Veranstaltungen im Jahr durchführen (z.B. Weihnachtsessen, Betriebsausflug), die als Betriebskosten geltend gemacht werden dürfen. Folgende Einzelheiten gelten hierbei:


110 Euro sind der Freibetrag je Mitarbeiter.

Der Freibetrag wird incl. Umsatzsteuer gerechnet.




Ein 110 Euro/ Mitarbeiter übersteigender Betrag ist als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil dem Mitarbeiter zuzurechnen. Jedoch:

Der 110 Euro/Mitarbeiter übersteigende Betrag (=geldwerter Vorteil) kann mit 25% vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.


Der Freibetrag ist je Mitarbeiter, nicht pro Person: Bei Mitarbeitern, bei denen eine oder mehrere Begleitpersonen an der Veranstaltung teilnehmen, bleibt der Freibetrag bei 110 Euro (= 55 Euro/Person bei einem Partner als Begleiter; = 27,50 Euro/Person, wenn ein Partner und zwei Kinder begleiten).


Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag bei einem Mitarbeiter kann nicht auf andere Mitarbeiter übertragen werden.

Die 50-Euro Steuerfreigrenze für Sachbezüge kann auf den übersteigenden Betrag nicht angewendet werden.


Der Freibetrag kann max. für zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr jeweils in Anspruch genommen werden.

Die Zahl der Mitarbeiter und ihrer Familienangehörigen muss die Zahl der firmenfremden Teilnehmer überwiegen.


Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen.

Die Bewirtung von Firmenfremden stellt eine geschäftlich veranlasste Bewirtung dar, wenn diese Geschäftspartner sind.


Vorsteuerabzug: hier gelten die 110 Euro als Freigrenze für die Zulässigkeit, die Vorsteuer in Ansatz zu bringen! D.h.: werden 110 Euro überschritten, ist für den Gesamtbetrag keine Vorsteuer geltend zu machen.

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Änderung bei Midijobs (Gleitzone)

Seit Oktober liegt die Midijobgrenze bei 1600 EUR. Ab Januar 2023 steigt die Obergrenze nochmal auf 2000 EUR. In diesem Bereich zahlt der Arbeitnehmer weniger SV-Beiträge, der Arbeitgeber wird stärker belastet. Der Mindestlohn bleibt vorerst bei 12 EUR.

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Der Inflationsausgleich

Der Arbeitgeber darf bis zu 3000 EUR steuer- und beitragsfrei an seine Mitarbeiter zahlen. Dies kann zwischen dem 26.10.22 und 31.12.2024 erfolgen, auch in Teilbeträgen. Hat ein Arbeitnehmer zwei Arbeitgeber, kann er die 3000 EUR auch zweimal erhalten, unabhängig von der Art der Beschäftigung (Minijob). Diese Zahlung ist eine Betriebsausgabe und wird nicht im Rahmen einer steuerlichen Entlastung erstattet.

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EEP

Die EEP 300,00 € ist beitragsfrei, aber steuerpflichtig. Abhängig vom Verdienst ergibt sich nach den Abzügen
der wirkliche Auszahlungsbetrag. Dieser soll im September ausgezahlt werden.

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https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/12-euro-mindestlohn-2006858

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Energiepreispauschale

Zur Energiepreispauschale von 300 € können wir zum jetzigen Zeitpunkt nur sagen, dass der Arbeitgeber diese wohl mit der August- oder Septemberabrechnung auszahlen muss und über die Lohnsteueranmeldung vom Finanzamt zurückerhalten wird.

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Lohnsteuer

Änderungen zum Juni 2022

Ab dem 1. Juni ist die neue Steuerformel anzuwenden. Durch die Erhöhung von Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird für viele Mitarbeiter die Lohnsteuer geringer ausfallen. Wer bisher keine Lohnsteuer gezahlt hat, erhält auch keine Entlastung. Die Steuerformel gilt rückwirkend ab Januar 2022. Laut Gesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Entlastung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Betrag wird ungefähr 10 € je Monat betragen. Die genaue Höhe hängt von Steuerklasse und Entgelthöhe ab.

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Mindestlohn

DER MINDESTLOHN STEIGT AB 01.10.2022
Ab 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf 12 EUR erhöht. Die Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) wird zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf 520 EUR angehoben. Ebenfalls werden Arbeitnehmer in sogenannten Midijobs im Bereich der Sozialabgaben entlastet. Der Midijobbereich steigt zu diesem Zeitpunkt von (450,01 EUR - 1.300,00 EUR) auf (520,01 EUR - 1.600,00 EUR).
SCHLECHTE NACHRICHTEN FÜR ARBEITGEBER
Nicht nur der Mindestlohn steigt - auch die Abgaben im Bereich der Midijobs für Arbeitgeber steigen. Lag der AG-Anteil an Sozialversicherung im Eingangsbereich des Midijobs bis 30.09.2022 noch bei ca. 20%, so steigt dieser auf 28% an und wird mit Annährung an das Gleitzonenende wieder auf den hälftigen Sozialversicherungsanteil abgeschmolzen.

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März 2022

Der Corona - Schuldenberg - Der Steuerzahler  3-2022

Tilgung der Notlagen-Schulden wird in die Zukunft verschoben.
Mindestens 147 Mrd. Euro der Notlagen-Verschuldung können nicht eindeutig oder gar nicht der Pandemiebekämpfung zugeordnet werden.
Fazit: Die Schuldenpolitik muss dringend beendet werden. Der ganz Artikel im neuen Heft.

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Ampel plant kleine Steuerentlastungen

Laut dem Wirtschaftsmagazin"Der Steuerzahler 3-2022" (BdSt) hat das BMF einen Referentenentwurf für das 4. Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Darin geht es unter Anderem um die Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung 2020 und um einen Corona-Bonus für Pflegekräfte. Weitere Informationen und Das ganze Magazin bei uns im Büro!

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Februar 2022

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommensteuer und Gewerbesteuer unterliegen. Steuerzahler, die regelmäßig durch ihr Können beim Pokern Gewinne erzielen, müssen diese Versteuern. Mehr dazu im Informationsblatt des BDST.

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Offenlegung JAB 2020 verlängert

Das Bundesamt für Justiz hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 geäußert und wird kein Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Abgabe einleiten. Diese Frist endet am 07.03.2022.

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